"Die Folgerichtlinien werden einerseits durch die entsprechende Abänderung des Anhangs 1 der VZV betreffend medizinische Mindestanforderungen für den Erwerb oder die Verlängerung eines Lernfahr- oder Führerausweises umgesetzt", heisst es in einer Aussendung. Andererseits werden die Folgerichtlinien durch die Aktualisierung des Anhangs 11 der VZV betreffend die technischen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge übernommen.
Zudem wurden die Mindestanforderungen der Sicherheitsmerkmale des Führerscheins im Kreditkartenformat im EWR neu definiert. Aus diesem Anlass wird die Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr aufgehoben und in die VZV und die VVV integriert.
"Damit der Zeitplan für die Umsetzung der Bestimmungen betreffend die medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeugführer eingehalten werden kann, wird die Abänderung des Anhangs 1 der VZV am 30. November 2020 in Kraft treten", heisst es in der Aussendung. Alle restlichen Abänderungen der Verordnungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten.