Wer aus Verständnis einem Miteigentümer die Erstellung einer Verglasung eines im Sondernutzungsrecht stehenden Sitzplatzes zur Strassenlärmdämmung bewilligt, verzichtet damit automatisch an seinem Miteigentum und das ursprüngliche Sondernutzungsrecht geht in ein Sonderrecht über. Es reicht, wenn eine Baubewilligung im vereinfachten Verfahren erteilt wird mit folgendem Inhalt: «zusätzlich überbaute Fläche: – m2 / Bemerkungen: Bestand bleibt unverändert» um aus der «Verglasung» im Laufe der Jahre eine Baute mit Fundament, festen Wänden und Dachkonstruktion zu machen und durch den Abbruch der ehemaligen Aussenfassade eine Umnutzung des ehemaligen Sitzplatzes in einen Wohnraum vorzunehmen. Ganz ohne Eigentumsnachweis und weitere Bewilligungen werden der beim Grundbuchamt eingetragene Begründungsakt und Reglement ausser Kraft gesetzt. So geschehen in Triesen und von unseren Gerichten abgesegnet.
Elfi Schädler, Landstrasse 96, Triesen