Mit der aktuellen Strafrechtsreform ist die umfassendste Novelle des Strafgesetzbuches seit seiner Verabschiedung im Jahre 1987 verbunden. Es ist daher bedauerlich, dass die wenigen Landtagsabgeordneten, die in der Eintretensdebatte und in der 1. Lesung der Regierungsvorlage am 9. November 2018 überhaupt das Wort ergriffen haben, sich nur für die Wertgrenzen bei Vermögensdelikten und die Strafdrohungen bei Sexualstraftaten zu interessieren scheinen. Das Strafgesetzbuch enthält vielfältige Regelungen jenseits der Geldwäscherei, des Einbruchsdiebstahls in Gewerbebetriebe und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Die Abgeordneten sollten die ihnen eingeräumten Chancen und Möglichkeiten im Interesse einer sorgfältigen und fundierten Gesetzgebung wirklich nutzen. Im Hinblick auf die 2. Lesung der Regierungsvorlage gäbe es zweifellos noch so manches abzuklären, z. B. die spezial- und generalpräventiven Wirkungen unterschiedlicher Strafarten (bedingte, unbedingte, teilbedingte Geld- und Freiheitsstrafen) und Strafhöhen aus kriminologischer und kriminalstatistischer Sicht, insbesondere bei Sexualstraftaten, oder die Handhabung des Tätigkeitsverbotes für Sexualstraftäter gegen Minderjährige in Vereinen, Schulen etc. (§ 220 StGB) in der Gerichtspraxis.
Lukas Ospelt,
Am Kehlerpark 6/7, Dornbirn